Jede Betriebsstunde zählt
Im Rahmen der jährlich vorgeschriebenen UVV-Prüfung ist gemäß BGV D8 §23 Abs. 4 auch der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer von Hubwerken zu ermitteln und zu dokumentieren. Nach Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer ist durch den Betreiber der Anlage eine Generalüberholung des Hubwerkes zu veranlassen. Selbstverständlich übernehmen wir diese Berechnungen als Bestandteil eines Inspektionsvertrags gerne für Sie.
Weitere Informationen:
Inspektionsvertrag